Zur Info

Liebe Gartenfreunde...

Wir suchen dringend einige Gärtner, die uns bei den Aufbaustunden unterstützen. Da Daniel Sommer uns nicht mehr so oft helfen kann, wäre es gut, wenn wir schnellstens 2 bis 3 Mann als Unterstützung dazu bekommen würden.

Sie müssen auch nicht bei jedem Einsatz dabei sein, können sich untereinander auch absprechen, wer wann da ist. Im Jahr finden ca. 10 Einsätze jeweils am Samstag statt, die immer von 9.00Uhr bis 12.00Uhr gehen.

Ab dem 16.03.2024 finden unsere Einsätze nicht mehr im Vereinshaus statt, sondern werden von der Kolonnade aus geleitet. Auch die Vorstandssitzung wird ab April immer am 2. Montag eines jeden Monats hier in der Kolonnade stattfinden.

Das Kolonnaden- Team bietet in Zukunft nach den Einsätzen Kaffee, Kuchen und auch einen kleinen Imbiss an. Wir möchten somit dazu beitragen, dass das Gemeinschaftsleben in unserem Verein wieder auflebt.

Das Kolonnaden-Team hat sich der Sanierung der Kolonnade angenommen und hat auch schon einige Veranstaltungen für die Gärtner durchgezogen. Die positive Resonanz der anwesenden Gärtner bestätigt uns, dass wir auf einem richtigen Weg sind.

Und nun wünschen wir Euch allen eine gute Gartensaison.

Der Vorstand und das Kolonnaden- Team

 

Liebe Gartenfreunde, liebe Nachbarinnen, liebe Nachbarn,

der Sommer ist fast vorbei, wir haben unser Gartenleben genossen, es sind einige neue Mitglieder dazu gekommen und einige alte wurden verabschiedet.

Es ist eine große Gartenanlage und wir sind ein großer Verein. Bei der letzten Jahresversammlung war ich allerdings überrascht, dass es so wenige dabei waren. Vielen Nachbarn, die ich im Vorbeigehen Grüße oder mit welchen ich gern einen kurzen Schwatz halte, waren nicht anwesend.

Für alle, die nicht dabei waren, möchte ich gerne meine Erkenntnis teilen, welches mich den Sommer über beschäftigt hat.

Unser langjähriger und sehr engagierter und zuverlässiger Vorstand hat zum wiederholten Mal erklärt, dass demnächst die Vorstandswahlen anstehen und wir einen neuen Vorstand benötigen. Unser alter Vorstand wird sich nicht mehr wählen lassen. Bei der übersichtlichen Beteiligung an der Jahresversammlung hat diese Information viele von Ihnen und Euch vermutlich nicht erreicht. Was ist, wenn sich keiner oder nicht genügend Freiwillige zur Wahl stellen? Was ist, wenn wir keinen Vorstand zusammen bekommen? Was bedeutet das für unseren Verein und unser aller Gartenleben, wenn wir keinen Vorstand haben werden? Was bedeutet es, zwangsverwaltet zu werden?

Die nächste Jahresversammlung steht in einigen Monaten bevor. Es war mir ein Anliegen, diesen Gedanken an alle heranzutragen, die beim letzten Mal nicht dabei waren und sich eventuell dagegen entscheiden, beim nächsten Mal dabei zu sein. Das Ehrenamt des Vorstands macht natürlich Arbeit und viele von uns sind berufstätig und familiär eingebunden, mich selbst eingeschlossen. Wenn man sich die Arbeit aufteilt, dann ist es vielleicht doch möglich, für den Nachfolgevorstand zu sorgen. Die Interessenten und Interessentinnen hätten im kommenden Jahr noch die Möglichkeit, tieferen Einblick in die Arbeit unseres aktuellen Vorstandes zu erhalten und Erfahrungen zu sammeln.

Beste Grüße über den Gartenzaun aus dem Garten 197 von Barbara Böhme barbaraboehme@t-online.de

 

Liebe Gartenfreunde...

Ab dem 01.01.2023 werden keine Trampoline mehr in der Gartenanlage erlaubt. Alle Geräte, die bisher aufgestellt wurden, hatten vom Vorstand keine Genehmigung erhalten, sind also somit illegal aufgestellt worden, teilweise sogar direkt am Zaun neben dem Gartennachbar. Sie gelten als Sportgeräte und haben in einer Kleingartenanlage nichts zu suchen. Bei einem Schaden durch Sturm oder Unwetter an anderen Gebäuden sind diese Geräte nicht versichert. Um einer Gefahr durch Verletzungen aus dem Weg zu gehen, dürfte auch nur ein Kind es nutzen. Es ist oft mit Lärm in Verbindung zu bringen und dient meist nicht dem Frieden im Verein. Die Beschwerden über den Lärm erreichen uns immer wieder, so dass wir handeln müssen. Jeder Verein ist berechtigt, die Aufstellung von einem Trampolin zu untersagen. Da seit dem vorigen Jahr trotz Verbot immer wieder neue aufgestellt werden, sind wir zu dem Entschluss gekommen, dass ab dem 01.01.2023 keine Trampoline mehr in den Kleingärten geduldet werden. Jeder Verein ist laut Stadtverband berechtigt, die Aufstellung von einem Trampolin zu untersagen.

Der Vorstand

 

Wichtige Info für säumige Schuldner...

Sämtliche Zahlungen wie Pacht, Strom und Wasser sind spätestens bis zum 31.01. eines jeden laufenden Geschäftsjahres in einem zu entrichten (siehe Satzung unter §4, Absatz 1 und 2). Bei Nichteinhaltung dieser Termine wird angemahnt mit einer erheblichen Mahngebühr.

Sollte auch dieser Termin nicht eingehalten werden, wird ein 2. Mal angemahnt mit einer höheren Mahngebühr, die sich mit der vorherigen summiert.

Ab der neuen Saison werden alle säumigen Schuldner nicht mehr mit Wasser und Strom beliefert.

Die Abklemmung wird mit je 50€ berechnet.

Der Vorstand

 

Liebe Gartenfreunde...

Wie Ihr wisst, hatten wir am 24.09.2020 eine Begehung durch den Stadtverband. Es wurde kontrolliert, ob die kleingärtnerische Nutzung gegeben ist. Das heißt: 1/3 der Gesamtfläche des Gartens muss mit Obst- und Gemüseanbau bedeckt sein.

Es wurde der Wald-und Parkbaumbestand kontrolliert. Das heißt: Sämtliche Koniferen, Koniferen-Hecken und Tannen, bzw. Zuckerhutfichten müssen in Zukunft aus den Gärten entfernt werden, weil diese Bäume in Kleingärten nichts verloren haben. Sie übertragen Krankheiten wie Birnengitterrost.

Auch die Höhe von Hecken an den Zäunen und zwischen den einzelnen Parzellen sind kontrolliert worden. Das heißt: Die Hecken vor den Zäunen dürfen nicht höher als 1,20m sein, damit der Garten noch einsehbar bleibt. Zwischen den Parzellen gilt das gleiche. Auch diese Hecken dürfen die Höhe von 1,20m nicht überschreiten. Nur an der Sitzecke werden 1,80m als Sichtschutz zugelassen.

In unserer Kleingartenordnung, die jeder Gärtner hat, stehen auf der letzten Seite die Pflanzen und Bäume, die NICHT in den Kleingarten gehören. Auf der MGV 2013 haben wir die Kleingartenordnung ausgelegt und jeder neue Pächter bekommt diese von uns in die Hand. Mit seiner Unterschrift im Pachtvertrag bindet er sich auch an unsere Kleingartenordnung

Leider halten sich mehr als die Hälfte der Gartenfreunde nicht an diese Ordnung und viele meinen auch, wir als Vorstand würden sie schikanieren. Aber wir müssen uns mit Euch darüber auseinandersetzen, weil wir als Vorstand als erstes die Abmahnung bekommen, warum wir die KGO bei Euch nicht durchsetzen. Der Stadtverband steht uns zur Seite, wenn Gärtner sich nicht daran halten.

In Zukunft kommt KEINER mehr aus einem Pachtvertrag heraus, und kein neuer Pächter mehr in einen neuen Pachtvertrag hinein, wenn nicht alle Kriterien des Schätzprotokolls erfüllt werden. Wie beide Parteien das untereinander ausmachen, interessiert uns nicht. Da muss dann eben vom VK etwas abgezogen werden, wenn der Nachfolger das evtl. regeln will. Erst wenn alles erfüllt ist, wird ein neuer Pachtvertrag abgeschlossen.

Wer sich NICHT an die KGO halten will, den müssen wir abmahnen. Bei einer 2.Abmahnung kann er bei Nichteinhaltung der KGO gekündigt werden. Das Recht haben wir und müssen dies auch im Falle einer Weigerung durchsetzen. GF, die sich nicht an die KGO halten, gefährden unsere Existenz als Kleingartenverein. Wenn wir die kleingärtnerische Nutzung verlieren, wird unser Verein aufgelöst und wird dann nur noch als Erholungsgebiet gelten. Somit kann der Pachtzins von zurzeit 0,13€ pro qm aufs unermessliche steigen.

Der Stadtverband hat uns ermahnt, Euch dies alles weiter zu geben. Dieses Land, auf dem unsere Kleingartenanlage liegt, hat einen privaten Besitzer und gehört NICHT der Stadt. Er ist sehr interessiert daran, unsere Anlage als Bauland zu bekommen. Auch wenn jetzt viele sagen, wir gehören doch zum Landschaftsschutzgebiet und das kann nicht bebaut werden. Es gibt Städte, da war die Bebauung wichtiger als der Landschaftsschutz.

Deshalb nehmt Euch unseren Rat an und befolgt so weit wie es geht die Kleingartenordnung. Ihr müsst nicht alles auf einmal machen, aber wir müssen damit jetzt anfangen.

Noch ein Punkt zu Veränderungen an Lauben oder sonstigen Neubauten.

Sämtliche Anbauten, Umbauten oder Veränderungen an Lauben MÜSSEN beim Vorstand angemeldet werden. Dazu gehören auch Baumhäuser und Errichtungen von Schwimmbecken und vor allem auch die großen Trampolins. Sämtliche ungenehmigten Veränderungen werden von uns nicht geduldet und müssen zurückgebaut werden.

Wir hoffen, dass wir uns hier klar ausgedrückt haben und keiner mehr sagen kann, er hätte von nichts gewusst. Diesen Artikel werden wir als Rundmail an alle GF schicken, von denen wir eine E-Mail Adresse haben und als Info ín unsere Schaukästen setzen.

Der Vorstand

 

§10: Zusatzvereinbarungen zum Pachtvertrag

Jegliche Veränderungen an Baulichkeiten sowie Zaunneubau, Terrassen und neue Lauben sind dem Verpächter schriftlich anzuzeigen. Beim Neubau einer Laube ist vor Kauf und Beginn ein schriftlicher Antrag mit Lageplan und Typ beim Vorstand einzureichen. Die jeweiligen Bauanträge erhalten Sie beim Verpächter. Mit dem Bau kann erst nach schriftlicher Zustimmung des Vorstandes begonnen werden. Der neue Pächter verpflichtet sich, keine Wald- und Parkbäume sowie Koniferen anzupflanzen.

Bei Kündigung der Parzelle durch Pächter oder Verpächter muss die gekündigte Parzelle vom Eigentum des Pächters, Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen beräumt werden. Auch weisen wir darauf hin, dass bei einer Kündigung zuerst der Vorstand zu informieren ist. Erst dann kann der Pächter einen Nachfolger bringen, den der Vorstand aber nicht zustimmen muss. Das Befahren der Anlage mit PKW, Motorrad und Fahrrad sowie das Parken im Eingang des Wirtschaftsweges ist nicht gestattet. Kommt der Pächter seiner Zahlungsfrist nicht nach, ist der Vorstand berechtigt, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Vereinbarte Zahlungen sind spätestens bis zum 31.01. eines jeden Jahres zu überweisen.

Wir weisen den Pächter darauf hin, dass die Stromleitungen auf den Parzellen nur für 2,4 kWh ausgerichtet sind. Für eventuelle Schäden, die durch Geräte, die einen zu hohen Stromverbrauch haben, ausgelöst werden, haftet der Pächter. Die kWh liegt zurzeit bei 0,36€ und kann sich im Laufe der Zeit bei einer Erhöhung des Strompreises auch ändern. Der Pächter wird darauf hingewiesen, dass dieser Pachtvertrag zunächst für 1 Jahr befristet ist, somit ist § 4, Absatz 1, unwirksam. Dies beruht auf einen Mitgliederbeschluss vom 15.06.2014. Sollte sich in dieser Zeit zeigen, dass er sich nicht an die Kleingartenordnung hält, wird der Vertrag nicht verlängert und es erfolgt dann eine Kündigung. Andernfalls geht der Pachtvertrag automatisch in einen unbefristeten Vertrag über.

Der Pächter ist jeweils für eine Instandhaltung der Einfriedung zum Nachbarn hin zuständig. Auch für die Pflege der Hälfte des Weges vor seiner Parzelle ist er zuständig.Sollten neue Wasseruhren und Stromzähler eingebaut werden, sind die alten Geräte unbedingt beim jeweiligen Gangwart abzugeben. Bei Nichteinhaltung dieser Regelung wird ein Pauschalbetrag fällig. Wasserverluste werden gleichmäßig auf alle Anschlussinhaber(z.Zt.200) umgelegt. Dabei wird ein Wasserverlust von 110 m³ von der Wassergemeinschaft getragen. Diese Umlage wird jährlich nach Abstellen des Wassers und Ablesen der Ganguhren im Oktober neu ermittelt.

 

Liebe Gartenfreunde...

Wir möchten hiermit nochmals Informationen zu den Regeln der Kleingartenordnung in Bezug auf Badebecken einstellen. Dies Regeln sind seit 2015 in Kraft und werden auch in der Kleingartenordnung unter Punkt 6.3.1., 6.3.2. und 6.3.3. aufgeführt.

Das Errichten ortsfester Badebecken z.B. in die Erde eingelassene, gemauerte oder betonierte Ausführung, ist nicht erlaubt. Nur Badebecken, die nicht größer als einen Umfang von 3,60m, bzw. ein Fassungsvermögen von 7,0m³ haben, sind gestattet, müssen aber die Genehmigung vom Verein, bzw. dem Vorstand haben.

Beeinträchtigungen der benachbarten Kleingärten bzw. Grundstücke wie z.B. Lärm-, Geräusch und Geruchsbelästigungen sind zu verhindern.

Der Standort des genehmigten Badebeckens ist so zu wählen, dass mindestens 2 m Abstand zu den Grenzen des Kleingartens gesichert ist. Auch ist das Einverständnis der Nachbarn einzuholen und dem Kleingartenverein schriftlich vorzulegen.

Werden dem Badewasser chemische oder andere Zusätze beigegeben, ist das Abwasser in einer Art und Weise zu entsorgen, die die umweltrechtlichen Bestimmungen umfassend berücksichtigt.

Der Kleingartenpächter hat auf Verlangen des Kleingärtnervereins den Nachweis über die verwendeten Zusätze und über deren Entsorgung zu erbringen.

Der vom Kleingartenpachtvertrag bestimmte Pachtzweck darf durch das Aufstellen und die Benutzung des genehmigten Badebeckens nicht beeinträchtigt werden.

Bei Verstößen gegen die vorstehenden Bedingungen kann dem Kleingartenpächter die erteilte Genehmigung zum Aufstellen des Badebeckens jederzeit entzogen werden.

Der Vorstand

 

Wichtige Beschlüsse der Westgohliser Gartenkolonie 1921e.V.

 

Datum:    Beschluss:
11.06.2012   Nicht genehmigte Bauarbeiten müssen in Abstimmung mit dem Baubeauftragten zurückgebaut werden.
03.03.2013   Damit die Gärtner nicht die hohen Umlagen zahlen mussten, wurde durch die Mitgliederversammlung vom 03.03.2013 einstimmig beschlossen, dass der Strompreis von 0,32 auf 0,36 € pro kWh erhöht wird.
11.03.2013   Doppelgärten werden nur einmal pro Jahr mit 6 Aufbaustunden berechnet.
23.06.2013   Über 8o-jährige Gartenfreunde werden bei den Aufbaustunden für leichte Tätigkeiten eingesetzt und bekommen die Möglichkeit, 3x2 Aufbaustunden zu leisten, um die Belastung zu minimieren.
02.03.2014   Ehepartner und Lebensgefährten können sich ab sofort für die Hälfte des Mitgliedsbeitrages eintragen lassen, um so auch bei wichtigen Beschlüssen ein Stimmrecht zu haben. Außerdem haben sie bei Tod oder Krankheit das gleiche Besitzrecht. In Zukunft kann zu den Aufbaustunden Grünschnitt, der120l Sack, für 0,50€ abgegeben werden. Zugleich kann dann auch Erde, die gesiebt wird, entnommen werden, entnommen werden, die Schubkarre voll für 1,00€.
15.06.2014   Neue Pächter werden den Pachtvertrag für 1Jahr auf Probe erhalten. Sollte sich herausstellen, dass sie sich nicht an die Kleingartenordnung halten, wird der Pachtvertrag gekündigt.Die Pächter werden darauf hingewiesen, dass der §4, Absatz 1 aus dem Pachtvertrag somit unwirksam sind, da der Mitgliederbeschluss vorrangig ist. Im anderen Fall geht der Vertrag automatisch in einen unbefristeten Pachtvertrag über.

Ab 2016 müssen alle nicht geeichten Stromzähler, die älter als 8, bzw. 16 Jahre sind, in geeichte umgewechselt werden. Auch Wasseruhren müssen spätestens nach 6 Jahren erneuert werden und geeicht sein. (lt.Eichamt)

Die Mittagsruhe in der Saison vom 01. April bis 30.September ist unbedingt einzuhalten.

01.03.2015   Der m³ Preis für das Wasser wird von 2,50€ auf 3,00€ erhöht, um die Wasserverluste abzudecken. Die Abklemmung von Wasser oder Strom der säumigen Schuldnern wird von 25,00€ auf 50,00€ erhöht. Die Aufnahmegebühr wird von 15,00€ auf 30,00€ erhöht. Die Kontoführungsgebühren bei Ratenzahlungen werden in Zukunft an die Pächter weiter gegeben. Neue Pächter müssen in Zukunft eine Jahrespacht als Rücklage leisten. Sie wird bei der Kündigung der Parzelle erstattet, wenn sie nicht genutzt wurde.
06.03.2016   Um die hohen Wasserverluste abzudecken, wurde beschlossen, dass in Zukunft 110 l³ von der Wasserkommission übernommen werden, alles andere an Verlusten auf die gesamte Wassergemeinschaft aufgeteilt wird.
05.03.2017   Wer dem Vorstand nach einem Umzug nicht die neue Adresse mitteilt, muss mit der Übernahme der Aufwandsentschädigung für die Adressermittlung und anfallenden Schreibgebühren rechnen. Wer bis zur Wasserkassierung seinen Strom-und Wasserstand dem Gangwart nicht mitgeteilt hat, bekommt eine Aufwands=Entschädigung von 10€ auf seine jeweilige Rechnung umgeschlagen. Der Stundensatz für nicht geleistete Aufbaustunden wurde 2017 von 12,80€ auf 15,00€ pro Stunde erhöht.
09.04.2018   Ab sofort zahlt jeder neue Pächter für die Aufnahme in die Stromgemeinschaft 40,00€ ein.
03.03.2019   Die einmalige Umlage, die zum Bau der Kleinkläranlage in unserer Vereinsgaststätte an die GF erhoben wurde, bleibt als nicht zurückzahlbare Umlage bestehen.

Bei Nichtanwesenheit der GF zur Wasseranstellung und einem eventuell auftretenden Schaden hat der GF die Kosten des Schadens zu übernehmen. ( Ausnahmen sind Krankheit, Urlaub und Arbeit, die sind aber bitte dem Vorstand mitzuteilen) Wenn kein Zählerstand von Strom und Wasser zur Abstellung vorliegt, werden die Extra- Kosten von 10,00€ auf 20,00€ pro Konto erhöht. Nur der Gangwart ist zur Ablesung der Stände berechtigt, welche die Gartenfreunde mit ihrer Unterschrift bestätigen.

Sämtliche Zahlungen wie Pacht, Strom und Wasser sind spätestens bis zum 31.01. eines jeden laufenden Geschäftsjahres in einem zu entrichten siehe Satzung unter §4, Absatz (1) und (2). Bei Nichteinhaltung dieser Termine wird angemahnt mit einer Mahngebühr von 5,00€. Sollte auch dieser Termin nicht eingehalten werden, wird ein 2. Mal angemahnt mit erneuten Mahngebühr von 5,00€. Danach behalten wir uns vor, von unserem Sonderkündigungsrecht bzw. die Kappung von Strom und Wasser vorzunehmen. Vereinbarte Ratenzahlungen bleiben hiervon unberührt, wenn die Raten pünktlich zu den vereinbarten Terminen vorgenommen werden. Nach 6 Jahren Vereinstätigkeit ohne Aufwandsentschädigung wurde dem Vorstand von den Mitgliedern eine einmalige Aufwandsentschädigung von 950€ zugesprochen. Diese Summe wird arbeitsgerecht an den Vorstand aufgeteilt. Sämtliche Mitteilungen und auch Fotos (wenn genehmigt) von Wasser- oder Stromzählern sind aus Datenschutzgründen nur noch an unsere folgende E-Mail Adresse zu senden: Vorstand.kgv-westgohlis1921@gmx.de

Ansonsten ist nur der Gangwart zum Ablesen der Zähler berechtigt.

19.09.2021   für das Jahr 2022 wird eine einmalige Umlage von 10,00€ erhoben, die zur Finanzierung unserer Vereinsfahne dienen soll. Zum 100jährigen Bestehen unseres Vereines (welches wegen Corona ein Jahr später stattfindet) wird sie dann eingeweiht.
14.03.2022   Der Vorstand hat beschlossen, dass Gartenfreunde, die bis zum 01.03. eines jeden Jahres ihre Strom-und Wasserrechnungen nicht bezahlt haben, dann auch mit sofortiger Wirkung vom Strom - und Wassernetz abgetrennt werden. Dies ist jeweils mit hohen Kosten verbunden, die auch in Rechnung gestellt werden ( siehe Beschluss vom 01.03.2015). Für den Wiederanschluss an die Strom-und Wassergemeinschaft muss eine zusätzliche Rücklage einer Summe hinterlegt werden, die dem Jahresverbrauch entspricht.

 

Nachgefragt

Bestandsschutz - nach wie vor aktuell

In den 1980er-Jahren wurden viele Kleingärten geschaffen. Dabei wurde es manchmal mit der Größe und Ausführung der Lauben nicht so genau genommen. Nach der Wende wurden manche Lauben auch noch verändert. Und viele glauben, dass das alles unter den Bestandsschutz falle. Im Folgenden seien deshalb die Probleme des Bestandsschutzes zusammengefasst dargelegt. Bestandsschutz (§ 20a, Nr.7 BKleingG) als baurechtlicher Terminus ist ein Schutz vor einem Beseitigungsverlangen. Das zu einem Zeitpunkt in einem Kleingarten rechtmäßig errichtete Bauwerk ist auch bei einer späteren Änderung der Sach- und Rechtslage (wie mit der Gültigkeit des BKleingG ab 3.10.1990) in seinem Bestand und in seiner Funktion geschützt. Das bedeutet, das es dass es weiterhin unverändert und wie bisher zulässig genutzt werden darf. Bestandsschutz können nur Gartenlauben, wenn sie die Größe von 24 m² (§ 3 Abs. 2 BKleingG) überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nützung dienende bauliche Nebenanlagen (z.B. Gewächshäuser) erlangen, wenn sie vor dem 3.10.1990 errichtet wurden. Gesonderte Geräteschuppen waren nie zulässig und erhalten deshalb keinen Bestandsschutz. Alle nach dem 3.10.1990 errichteten baulichen Anlagen, wenn sie nicht den Bestimmungen des BKleingG und der Kleingartenordnung entsprechen, haben keinen Bestandsschutz und können ihn auch nicht erreichen.

 

Rechtmäßig vor dem 3.10.1990 errichtet heißt das
  die bauliche Anlage nicht gegeben damals gültige Rechtsnormen verstoßen hat;
  zwar eine förmliche Baugenehmigung fehlte, aber genehmigungsfähig gewesen wäre;
  nachweisbar eine behördliche Baugenehmigung unter Verstoß gegen geltendes Recht erteilt und diese nicht widerrufen wurde (z.B. Laube größer als 30 m²).

 

Vereinbarungen mit dem Vorstand oder dem Kreisverband ob schriftlich oder mündlich, können keinen Bestandsschutz begründen. Die ,,Verjährung und Verwirkung" sollte nicht mit dem Bestandsschutz verwechselt werden. Ist die ohne Baugenehmigung oder mit Verstoß gegen die erteilte Genehmigung errichtete bauliche Anlage 25 Jahre (lt. VO über Bevölkerungsbauwerke der DDR von 1984 nur 5 Jahre) wissentlich geduldet worden, so kann ein Abbruch oder Rückbau nicht mehr verlangt werden. Entsprechend ,,Treu und Glauben" muss ein Pächter davon ausgehen, wenn 5 bzw. 25 Jahre niemand Anstoß an einen Baukörper nimmt, dass keine Einwände gegen dieses Objekt bestehen. Dieses Bauwerk erlangt somit keinen ,,Bestandsschutz", nur das Beseitigungsverlangen ist erloschen. Dieser Schutz endet mit der Beendigung des Pachtverhältnisses. Die bauliche Anlage hat dann der bisherige Pächter zurückzubauen oder ggf. abzureißen und zu entsorgen. Der Bestandsschutz als ein Schutz der Bestandsnutzung erstreckt sich nur auf die vorhandene bauliche Anlage, auf die Dauer ihres Bestandes und auf die bei ihrer Errichtung rechtlich zulässige Nutzung und gilt unabhängig davon, wer sie errichtet hat. Eine Laube mit Bestandsschutz kann also an einen Nachnutzer weiter vergeben werden. Dem Nachnutzer müssen auch die erteilten Baugenehmigungen unbedingt mit übergeben werden. § 20a Nr. 7 BKleingG legt ausdrücklich fest, dass die rechtmäßig errichtete bauliche Anlage unverändert weiterhin genutzt werden kann. Der Bestandsschutz geht verloren, wenn nach dem 3.10.1990 an dieser verändernde An-, Um- und Erweiterungsbauten durchgeführt wurden. Die Laube ist dann auf die lt. BKleingG und Kleingartenordnung zulässige Größe von 24 m² einschließlich überdachten Freisitz zurückzubauen. Der komplette Bestandsschutz geht auch verloren, wenn die bauliche Anlage ganz oder teilweise durch eine neue ersetzt wird. Reparaturarbeiten sind zulässig. Ist jedoch die Baulichkeit zerstört oder macht sich für die Reparatur des zerstörten Bauwerks eine statische Neuberechnung notwendig, ist ein totaler Abriss notwendig und der Bestandsschutz geht verloren. Dieser geht auch dann verloren, wenn die geschützte Nutzung aufgegeben wurde (z.B. das Gewächshaus) zu Erholungszwecken oder als Geräteschuppen umgenutzt wird. Auch der Ersatzbau einer bestandsgeschützten Laube größer als 24 m² ist nur mit max. 24 m² Grundfläche einschließlich überdachten Freisitz zulässig. Umgenutzte bauliche Anlagen müssen abgerissen werden. Der Bestandschutz hat keinen Einfluss auf eine Kündigung durch den Verpächter nach § 9 Abs. I Nr. 2-6 BKleingG, hier gilt auch die gesetzliche Kündigungsentschädigung nach § 11 BKleingG. Entschädigt werden hier nur bauliche Anlagen, soweit sie im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung (vgl. Kleingartenordnung) rechtlich zulässig und üblich sind. Eine Entschädigung über bauliche Anlagen, die ohne Baugenehmigung oder mit Verstoß gegen die erteilte Genehmigung errichtet wurden, kann nicht erwartet werden. Bei der Wertermittlung bei Pächterwechsel werden gemäß der dafür geltenden Richtlinie des LKS, Lauben und Bungalows, die unten Bestandschutz gemäß § 20a Nr. 7 BKleingG stehen, differenziert bewertet. Für die Teilfläche 24 m² werden 100%, für die Teilfläche 24 bis 30 m² werden 75% und für die Teilfläche 30 bis 40 m² werden 50% des ermittelten Grundvergütungswertes herangezogen. Teilflächen größer als 40 m² werden nicht bewertet. Wer sich auf einen Bestandschutz für die in der Parzelle befindlichen baulichen Anlagen berufen will, dem ist anzuraten, stets die Unterlagen bereit zu halten, mit denen er die erforderlichen Nachweise erbringen kann.

 

BKleingG zum Bestandsschutz

  Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig (§ 3 Abs. 2 BKleingG).
  Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen können unverändert genutzt werden (§ 20a Nr. 7 BKleingG).

 

Zulässige Größe von Gartenlauben im VKSK

  Die Gesamtgröße der Gartenlaube konnte in der Regel 25 m² betragen; ausnahmsweise konnten es, einschließlich offen umbauter Räume (überdachte Terrasse), 30 m² sein, wenn begründeter Bedarf (Familiengröße, Wohnentfernung vorhanden war. Eine Anpassung der Laube an die maximale Größe von 30 m² war möglich (KGO VKSK, 1977)
  Erholungsbauten (Gartenlaube, Bungalow) einschließlich Geräteraum und Toilette durften bis 30 m² bebaute Grundfläche (gemessen von Außenwand bis Außenwand; in m²) errichtet werden (KGO VKSK, 1983 und 1985).
  Die zulässige bebaute Fläche für Lauben und Bungalows beträgt grundsätzlich 40 m². Bei vorhandenen Lauben konnte eine Erweiterung auf 40 m² gestattet werden. Für die Errichtung und Veränderung von Lauben und Bungalows waren die Beschlüsse des VKSK anzuwenden (solche wurden aber nicht mehr erlassen; 2.VO über Bevölkerungsbauwerke vom 14.8.1989).

 

Überdachter Freisitz (vor dem 3.10.1990)

  Überstehende Dächer, die dem Wetterschutz dienen, dürfen 20% der maximalen Grundfläche von 30 m² nicht überschreiten (KGO 1977, 1983, 1985).
  Eine massive Überdachung von Terrasse bzw. Freisitz war nicht statthaft (Beschlüsse der Räte der Bezirke zur Durchsetzung der staatlichen Ordnung bei Errichtung und Veränderung von Gartenlauben, 1986).
  Andere Formulierungen (da die bebaute Grundfläche der Laube Außenwand zu Außenwand gemessen wird) lassen irreführend den Schluss zu, dass der überdachte Freisitz zur Grundfläche der Laube hinzugerechnet wird (,,dürfen 20% der maximalen Grundfläche von 30 m² nicht überschreiten" ; KGO 1983, 1985).

 

Bauliche Nebenanlagen (vor dem 3.10.1990)

  In jedem Garten war nur ein Erholungsbau (Baukörper) zulässig. Eine Ausnahme war das Aufstellen von gärtnerischen Produktionseinrichtungen wie Gewächshäuser (KGO 1983, 1985).

 

Genehmigungspflicht für bauliche Anlagen vor dem 3.10.1990

  Die Genehmigungspflicht zur Errichtung baulicher Anlagen regelte bereits die Deutsche Bauordnung (1958); danach waren Lauben von 5 bis 25 m² bauanzeigepflichtig. Bei Lauben über 25 m² war ein Bauantrag zu stellen.
  Ohne schriftliche Zustimmung des Spartenvorstandes und erforderlichenfalls des zuständigen Rates darf mit der Errichtung oder Veränderung des Bauwerkes nicht begonnen werden (KGO 1983, 1985).
  Ab 1984 (Verordnung über Bevölkerungsbauwerke) konnte dem Vorstand der Sparte die Befugnis zum Erteilen der Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung von Erholungsbauten (Gartenlauben, Bungalows) und Nebengebäuden (z.B. Gewächshäuser) übertragen werden, wenn sie über ein ehrenamtliches Bauaktiv mit geeigneten Baufachleuten verfügte, deren Mitglieder durch den Vorsitzenden des Rates des Kreises berufen wurden.
  Für jedes Bauwerk, das errichtet oder verändert werden soll, ist die Baugenehmigung erforderlich (2. Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 14.8.1989). Dr. Rudolf Trepte

 

 

 

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